Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ▪ Stand April 2022

1. Angebot und Vertragsabschluss

Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Abänderungen, telegrafische oder mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die vorläufige Annahme eines Auftrages steht unter der aufschiebenden Bedingung einer positiven Kreditaussage einer Kreditversicherung oder einer positiven Auskunft einer Auskunftsdatei. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk in Euro zuzüglich der bei Vertragsabschluss gültigen MwSt. ohne Verpackung. Soweit Verpackung erfolgt, wird sie billigst berechnet und nicht zurückgenommen. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr 10 % Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

3. Rücktritt

Tritt der Besteller vom Vertragsabschluss zurück, aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder kündigt er den Vertrag, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe vom Besteller zu bezahlen. Der Besteller kann einwenden, dass der Käufer sich dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Erstattungsbetrag beträgt jedoch mindestens 15 % der Auftragssumme.

4. Lieferzeiten

Lieferzeiten gelten ab Werk. Wir sind stets bemüht, zugesagte Lieferzeiten einzuhalten, können jedoch schon aus technischen Gründen diese Zeiten nur unverbindlich angeben. Die Überschreitung von Lieferzeiten berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen, soweit die Überschreitung der Lieferzeit nicht unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ebenso die Verzinsung etwaiger geleistet und von uns zu erstattender Anzahlungen. Der Rücktritt kann nur erfolgen, wenn frühestens am letzten Tag der angegebenen Lieferzeit dieser Rücktritt unter Fristsetzung schriftlich angedroht wird. Die gesetzliche Frist muss mindestens sechs Wochen betragen, nach dem Eingang des fristsetzenden Schreibens. Vor Ende der Lieferzeit eingehende Schreiben gelten als am letzten Tag dieser Frist eingegangen.

Von uns nicht zu vertretender Mangel an Rohstoffen, Betriebsstörungen irgendwelcher Art, insbesondere Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitnehmerunterbrechungen bei uns oder bei unseren Zulieferanten, Strom- und sonstiger Energiemangel berechtigen uns, die genannte Lieferfristangemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aus vorgenannten Gründen, so hat der Besteller kein Recht auf Rücktritt vom Liefervertrag. Auch hier ist die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen. Spezifikationsänderungen erfordern u.U. Änderungen der Lieferzeit, ohne dass ein Rücktrittsrecht gegeben ist. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Die Lieferzeit beginnt:

a) nach kaufmännischer und technischer Klarstellung und vorangegangener schriftliche Auftragserteilung

a) Sobald beide Vertragspartner über alle Bedingungen einig sind.

b) Bei vereinbarten, nach Zugang der Auftragsbestätigung zu leistender Anzahlungen, mit deren Eingang bei uns.

5. Versand und Gefahrenübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Beförderungsmittel sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers, also unter Ablehnung jeglicher Verantwortung für uns nach unserem Ermessen – notfalls im Freien – einzulagern und als abgeliefert zu berechnen. Der Lieferer kann die Ware gegen Transportschäden versichern und die Versicherungsprämie zum Besteller berechnen.

6. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind innerhalb der im Auftrag vereinbarten Fristen zu leisten. Bei Bestellungen im Werte von mehr als 6000,- Euro ist je 1/3 bei Zugang der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Zugang der Versandbereitschaftsanzeige und 1/3 nach Lieferung zu begleichen.

Reparatur- und Montageberechnungen sind sofort netto nach Erhalt zahlbar.

Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Zahlung zurückzubehalten oder aufzurechnen, wenn er einen Anspruch gegen uns erhebt, den wir schriftlich noch nicht anerkannt haben. Die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist zulässig.

Werden die Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen seitens des Bestellers nicht eingehalten oder werden uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, die unserer Ansicht nach geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so sind wir berechtigt, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung aller unserer Forderungen unser Eigentum, und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Solange unser Eigentumsrecht besteht, sind Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Ware unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Ein Verkauf der Ware darf jedoch nicht unter dem Einkaufspreis erfolgen. Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Anlagen und Maschinen erfolgt für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Ware bleibt auch dann unser Eigentum, wenn sie mit andern uns nicht gehörenden Sachen verbunden wird oder aus der Be- und Verarbeitung neue Sachen entstehen, und zwar geht im letzten Fall ggf. das Miteigentum auf uns über.

Bei einem Verkauf der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an Stelle der Ware. Der Besteller tritt schon jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Besteller ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Die eingezogenen Beträge sind sofort an uns abzuführen. Eine Abtretung der Forderung an Dritte ist nicht gestattet.

8. Mängelrüge und Gewährleistungsansprüche

Wir haften für Mängel an unserer Lieferung unter den folgenden Bedingungen und im folgenden Ausmaß:

a) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel bestehen nur dann, wenn unverzüglich nach Annahme der Ware, spätestens innerhalb von vier Werktagen nach Empfang der Ware, ein offensichtlicher Mangel gerügt worden ist. Verborgene Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortige Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen.

b) Werden trotz rechtzeitiger Rüge Gewährleistungsansprüche zurückgewiesen, so tritt Verjährung der Gewährleistungsansprüche einen Monat nach Zugang der Zurückweisung beim Käufer ein.

c) Ist die Mängelrüge rechtzeitig behoben, besteht ein Anspruch auf Ersatzlieferung (Nachlieferung), Reparatur der Ware (Nachbesserung) oder Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware (Wandlung). Der Verkäufer hat das Wahlrecht.

d) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Abnahme oder Zahlung wegen einer behaupteten Mängelrüge zu verweigern.

e) Solange sich die Ware im Besitz des Käufers befindet, gleichgültig ob aus Kaufvertrag, Verwahrungsvertrags oder aus einem sonstigen Rechtsverhältnis, trägt der Käufer die Gefahr.

9. Ausführungsunterlagen

Die Werkplanung und Dokumentation erfolgt nach RS Standard, sowie den gesetzlichen Regeln und Normen.

Die Dokumentation wird mit einem Deckblatt und Auflistung der einzelnen Unterlagen nach erfolgter Abnahme übermittelt. Sollten Standardunterlagen aufgrund von kundenseitigen Wünschen im Nachgang geändert werden, so werden diese nach Aufwand und Umfang nach den gültigen Abrechnungssätzen berechnet.
Sollte in der Angebotsphase bzw. im Laufe der Auftragsbearbeitung eine kundenspezifische Sonderdokumentation und Werkplanung gewünscht sein, so wird diese nach Aufwand und Umfang nach den gültigen Abrechnungssätzen berechnet. Im Auftragsfall wird je nach Vereinbarung eine Werk- und Montageplanung zur Freigabe erstellt. Sollten sich nach Erstellung der Planunterlagen Änderungen ergeben, die wir nicht zu verantworten haben, werden die Mehrleistungen nach Aufwand abgerechnet.

10. Abnahme (zu § 12VOB/B)

Abnahme:
Die Abnahme unserer Leistung hat im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Montagearbeiten zu erfolgen. Der AG stellt sicher, dass die Abnahme der Toranlagen bei Montageende durch eine zeichnungsberechtigte Person vorgenommen wird. Die Absprache eines Detailtermins hat zwischen AG und unserer Montageabteilung oder den Monteuren zu erfolgen. In diesem Zug erfolgt auch die Einweisung in die Bedienung der Toranlage. Ist eine vertragliche Abnahme zum Übergabezeitpunkt an den Bauherrn vereinbart, erfolgt ungeachtet davon eine Sicht- und Funktionskontrolle mit Gefahrenübergang auf den AG unmittelbar nach erfolgter Montage.

Jede Toranlage muss unmittelbar nach der Montage abgenommen werden. Die Sicherungspflicht gegen jede Art von Beschädigung, Zerstörung, Untergang oder sonstige Beeinträchtigungsobjekt ab Montageende obliegt dem Betreiber bzw. Übernehmer der Toranlage. Der Verkäufer teilt dem Betreiber das Ende der Montage schriftlich mit.

Inbetriebnahme:
Falls die Inbetriebnahme aus bauseitigen Gründen nicht direkt nach Montageende erfolgen kann, wird ein Funktionstest auf Anforderung gesondert durchgeführt. Die Berechnung erfolgt auf Nachweis. Sollten auf Grund von bauseitigen Verzögerungen während der Montage, Wartezeiten, fehlende bauseitigen Leistungen oder mehrere Anfahrten erforderlich sein, werden die zusätzlich anfallenden Kosten im Nachweis gemäß unserer derzeitigen Stundensätze zzgl. Auslöse in Rechnung gestellt.

11. Haftungsausschluss

a) Unsere Haftung ergibt sich nur aus den vorstehenden Geschäftsbedingungen; eine Haftung für fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln unserer eigenen Mitarbeiter sowie unserer Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.

b) Sind vom Dritten, die nicht von uns beauftragt wurden, Änderungen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen worden, so haften wir darüber hinaus nur, wenn der Käufer nachweist, dass der Mangel nicht durch Reparaturversuche dieser Dritten verursacht worden ist, sondern bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war.

c) Werden die bei Kaufvertragsabschluss vereinbarten Inspektionsintervalle nicht eingehalten, so trifft den Käufer im Falle des Versagens der Kaufsache bei deren bestimmungsgemäßen Gebrauch die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei Einhaltung der Inspektionsintervalle und der sofortigen Beseitigung dabei erkennbar werdender Mängel eingetreten wäre, sofern die Nichteinhaltung der Inspektionsintervalle vom Käufer zu vertreten sind. Bei den vorgeschriebenen Inspektionsintervallen tritt die gesetzliche Regelung gemäß der jeweils gültigen Fassung der Unfallverhütungsvorschrift des Maschinenschutzgesetzes sowie der durch die Berufsgenossenschaften herausgegebenen Richtlinie ASR 1.7 kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore in Kraft.

d) Ein Haftungsausschluss wird nicht vereinbart, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geht. Der Beweis für die Einhaltung der Inspektionsintervalle kann nur durch Eintragung im Inspektionsheft oder Prüfbuch geführt werden, das dem Käufer mit der Rechnung ausgehändigt wird.

12. Datenschutz

RS Torsysteme GmbH & Co. KG ist berechtigt, die ihr vom Kunden überlassenen Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Eine Löschung der Daten erfordert Schriftform. RS Torsysteme GmbH & Co. KG ist dann berechtigt, Kundendaten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, wenn dies der Auftragsabwicklung dient.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand und geltendes Recht

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Sitz unserer Firma. Der Gerichtsstand ist Limburg/Lahn. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das ausländische Recht ist ausgeschlossen. Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden von RS Torsysteme GmbH & Co. KG beachtet.

14. Verbindlichkeit des Vertrags

Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen im vollen Umfang wirksam.